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Verhaltenskodex MHF

7 3. Interessenkonflikte Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen Die Molkerei Hainichen-Freiberg fordert von ihren Mit- arbeitern, Situationen zu vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen können. Sollte die Gefahr eines Interessenkonfliktes bestehen, ist die jeweilige Führungskraft oder die Geschäftsführung anzusprechen. Geschäftsbeziehungen dürfen nur nach sachlichen ­Kriterien angebahnt oder unterhalten werden, etwa mit Blick auf Qualität, Preis, technologischen oder ökologi- schen Standard und Zuverlässigkeit des Geschäfts- partners. Kaufmännische und personelle Entscheidungen oder Empfehlungen von Mitarbeitern der Molkerei ­Hainichen-Freiberg dürfen nicht von privaten Interessen und Beziehungen geprägt oder durch materielle oder immaterielle Vorteile motiviert sein. Bereits der Anschein sachfremder Erwägungen ist zu vermeiden. Verbot persönlicher Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung Das Verbot der Vorteilsannahme oder -gewährung betrifft nicht nur direkte finanzielle Zuwendungen, sondern auch sonstige Vergünstigungen, die die dienstliche Unab- hängigkeit in Frage stellen könnten. Zu solchen Vergüns- tigungen zählen etwa auch Einladungen und Geschenke. Abzulehnen sind daher finanzielle und sonstige Zuwen- dungen, die den Rahmen üblicher und angemessener Geschäftspraxis überschreiten. Üblich und akzeptabel sind lediglich symbolhafte Gele- genheits- oder Werbegeschenke von geringem Wert. Das Gleiche gilt für Geschäftsessen im üblichen und angemessenen Rahmen, die einem berechtigten beruf- lichen Zweck dienen, so etwa ein Mittagessen während oder im Anschluss an eine dienstliche Besprechung. Sowohl bei der Annahme als auch bei der Gewährung von Zuwendungen haben alle Mitarbeiter stets die Grenzen der Üblichkeit und Angemessenheit zu beachten. Wenn es um größere Zuwendungen geht, muss vorher eine Genehmigung der zuständigen Führungskraft oder der Geschäftsführung eingeholt werden. Vor diesem Hintergrund dürfen Geschenke und Einladun- gen an Geschäftspartner nur in einem angemessenen Rahmen und unter Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften gemacht werden. Um eine unredliche Be- einflussung zu vermeiden, dürfen beispielsweise Ver- mittlungsprovisionen im Vertrieb nur nach vorheriger Vereinbarung und bei nachweislichem Vermittlungs­ erfolg ausgezahlt werden. Die Höhe der Provision muss angemessen und marktüblich sein. Besondere Zurückhaltung ist bei Amtsträgern wie etwa Beamten, Richtern, Politikern oder anderen Vertretern öffentlicher Institutionen geboten. Amtsträger dürfen keinerlei Geschenke, Zuwendungen oder Einladungen erhalten, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen.

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